Selbstständige

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Knifflige Fälle der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige vor Gericht

Existenzgründer können in der Regel von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rente befreit werden. Hierfür muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit ein Antrag gestellt werden. Erfolgt die Beantragung erst zu einem späteren Zeitpunkte, kann die Befreiung erst ab dem Tag der Antragsstellung ausgesprochen werden. Ein selbstständiger Versicherungsvertreter hatte vor dem Sozialgericht eine rückwirkende Erstattung bewirken wollen, womit er im Endeffekt scheiterte. Seine selbstständige Tätigkeit begann im Juli 1999. Nach einer Prüfung des Betriebes im Februar 2000 erfuhr er, dass er der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rente unterliegt. Daraufhin beantragte er eine Befreiung für die kompletten ersten drei Jahre. Allerdings urteilte das zuständige Gericht, dass die Befreiung erst ab dem Tag der Antragsstellung Gültigkeit besitzt.
Berufsgruppen, die der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rente unterliegen, können nur dann vom Pflichtbeitrag befreit werden, wenn sie jemanden beschäftigen, der mehr als 400 Euro im Monat verdient und dessen Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der Selbstständigkeit steht. Dieses ist auch der Fall, wenn mehrere geringfügig Beschäftigte zusammen diese Grenze überschreiten.
Ein Lehrer, der im April 1999 erstmals und für einen Auftraggeber unterrichtete (bei durchschnittlich 15 Wochenstunden), beantragte die Befreiung der Versicherungspflicht. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Grund: Der Lehrende begann seine Tätigkeit nach dem Tag der Gesetzesänderung (01.01.1999). Des Weiteren gehörte er nicht zu dem Kreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, da für selbstständige Lehrer eine Versicherungspflicht besteht – auch schon vor dem Jahr 1999.
Eine Wichtigkeit erhält auch das Einhalten bestimmter Fristen. Eine Tanzlehrerin, die seit 1996 selbstständig arbeitet, erhielt mit einem Befreiungsantrag im April 2001 keine Bewilligung, da die Frist inzwischen verstrichen war.

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