Betriebsrente

Die Betriebsrente bei Rente.net.

Anpassungspflicht

Innerhalb der Laufzeit der Betriebsrente unterliegt der Arbeitgeber einer sogenannten Anpassungspflicht. Alle drei Jahre muss er prüfen, ob eine Anpassung der Rentenleistung infrage kommt. Ausschlaggebend hierfür sind die Belange des Rentners sowie die wirtschaftliche Situation des Betriebes. Sollte aufgrund der Anpassungspflicht eine übermäßige finanzielle Belastung für das Unternehmen entstehen, z.B. eine Gefährdung von Arbeitsplätzen, so muss die Rente nicht gezwungenermaßen angepasst werden.
Wenn im Zuge der Anpassungspflicht keine Erhöhung der Leistungen der Betriebsrente erfolgt, muss der Arbeitgeber dem zukünftigen Rentner schriftlich mitteilen, warum diese ausbleibt. Der Betriebsrentner hat dann drei Monate Zeit einen Widerspruch gegen diese Information einzulegen. Ist dies nicht der Fall, gilt die Mitteilung als rechtens. Wird allerdings ein Widerspruch gegen die Aussparung der Anpassungspflicht eingelegt, kommt es in der Regel zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem geklärt wird, ob das Unternehmen der Anpassungspflicht der Betriebsrente nachkommen muss oder nicht.
Die Anpassungspflicht der Betriebsrente muss mindestens in der Höhe der Teuerungsrate vorgenommen werden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Nettolöhne der Mitarbeiter unterhalb dieser Rate liegen. In solch einer Situation kann das Unternehmen die Anpassung etwas geringer ausfallen lassen. Möchte ein Unternehmen keiner regelmäßigen Anpassungspflicht der Betriebsrente unterliegen, kann es sich verpflichten die Leistungen im jährlichen Rhythmus automatisch um 1 Prozent hochzusetzen.

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