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Befristete Befreiung für Existenzgründer

Existenzgründer, die erstmalig eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können unter bestimmten Umständen eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht erlangen. Diese Befreiung kann für die ersten drei Jahre ab der Aufnahme der Selbstständigkeit mit nur einem Auftraggeber erreicht werden.
Die befristete Befreiung ist dazu da, dass Existenzgründer in den ersten drei Jahren die Möglichkeit haben, sich finanziell um den Aufbau des Betriebes zu kümmern. Dazu zählen unter anderen das Finden neuer Auftraggeber und das Einstellen von Personal.
Gelingt dies dem Existenzgründer, so löst sich die befristete Befreiung auf und die Versicherungspflicht der Rentenversicherung erlischt, da es sich dann nicht mehr um eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit handelt.
Schafft der Existenzgründer dies nicht, so müssen nach Ablauf der befristeten Befreiung ganz normal Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden.
Existenzgründer haben sogar zwei Chancen eine befristet Befreiung in puncto gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dies geht aber nur, wenn der erste Versuch der Selbstständigkeit abgebrochen wurde. Eine befristete Befreiung ist für Existenzgründer aber nur dann nochmal möglich, wenn der zweite Versuch in einem anderen Bereich stattfindet. Eine Umbenennung oder eine minimale Veränderung des Geschäftszwecks zählen nicht dazu.
Damit die Befreiung auch wirklich anerkannt wird, muss der Antrag des Existenzgründers innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Selbstständigkeit bei der BfA eingereicht werden. Erfolgt dies erst später, so kann eine befristete Befreiung erst ab dem Tag der Antragsstellung erfolgen.

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