Selbstständige

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Ruhestandsnähe

Eine Befreiung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, wenn die Bedingungen der Ruhestandsnähe erfüllt sind.
Ausschlaggebend für die Ruhestandsnähe ist, dass ab dem 58. Geburtstag erstmals eine versicherungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vorliegt und die Selbstständigkeit bereits vor dem 58. Geburtstag aufgenommen worden ist.
Als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gilt hierbei, wer selbst unternehmerisch tätig ist, jedoch nicht persönlich, sondern nur wirtschaftlich von seinen Auftraggebern abhängig sind.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger in Ruhestandsnähe muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Nur in diesem Fall greift die Befreiung von Beginn an. Erfolgt die Antragstellung durch den ruhestandsnahen Selbstständigen zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Tag des Eingangs maßgeblich.

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