Selbstständige
Die Rente bei Selbstständigkeit.
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Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Tätigkeit wird nicht erwerbsmäßig und wenigstens 14 Stunden die Woche ausgeübt
die Pflege erfolgt dauerhaft, d.h. ist auf mindestens 2 Monate bzw. 60 Tage angelegt
die Pflege erfolgt im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder in einer dafür zuständigen Institution, wie einem Altenwohnheim, einer Behinderteneinrichtung etc.
der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung
die Pflege erfolgt überwiegend auf ärztliche Anordnung (Krankenschwestern, Physiotherapeuten etc.)
die Pflege ist nicht nur auf die Betreuung ihres Alters wegen pflegebedürftiger gesunder Menschen angelegt
Selbstständige Pflegepersonen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern sie regelmäßig einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und bei der Zusammenrechnung derer Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze (400Euro/Monat) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 überschritten wird.
Desweiteren muss die Arbeit der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.
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Häufige Fragen Selbständige