Selbstständige
Die Rente bei Selbstständigkeit.
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Selbstständige Lehrer unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lehrer gelten als selbstständig, wenn sie ihren Beruf an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen ausüben. Im Vordergrund muss in diesem Zusammenhang das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder in Einzelunterricht stehen. Auch eine Nachhilfetätigkeit oder der Unterricht in verschiedenen Sportarten gehört dazu.
Selbstständige Lehrer können sich jedoch auch von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern sie regelmäßig einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und bei der Zusammenrechnung derer Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze (400Euro/Monat) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 überschritten wird.
Desweiteren muss die Arbeit der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.
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