Selbstständige
Die Rente bei Selbstständigkeit.
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Bei einer Tätigkeit in einem Heilberuf ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung davon abhängig, ob die selbstständige Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung erfolgt oder nicht.
Bei einer in erster Linie weisungsabhängigen Ausübung des Heilberufes besteht eine Versicherungspflicht. Dies ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Masseuren oder Physiotherapeuten der Fall.
Wer in einem Heilberuf tätig ist, der es erforderlich macht selbstständige Prognosen und Behandlungspläne zu erstellen, ist nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt u.a. für frei praktizierende Ärzte de Humanmedizin, Heilpraktiker, Logopäden und Psychotherapeuten.
Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Versicherungspflicht ist die Pflege von kranken Menschen. Selbstständige Sportmasseure oder Altenpfleger, die sich überwiegend mit der Betreuung von gesunden Menschen befassen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
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Häufige Fragen Selbständige