Private Rente
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„Wohn-Riester“ wird auch als Eigenheimrente bezeichnet. „Wohn-Riester“ soll Käufe oder den Bau von Immobilien fördern, welche auch als eine Form der Altersvorsorge angesehen werden. Diese Förderung ist staatlich. „Wohn-Riester“ löst die bis 2006 bestandene Eigenheimzulage ab.
„Wohn-Riester“ können alle gesetzlich Rentenversicherten erhalten, die bereits einen Riester-Vertrag besitzen oder einen neuen abschließen möchten. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie einige Berufsgruppen mit einem eigenen Versorgungswerk (z. B. Ärzte) können kein „Wohn-Riester“ beantragen.
„Wohn-Riester“ kann für drei verschiedene Formen genutzt werden:
Direktfinanzierung – Entnahme von Kapital aus Riester-Vertrag zur Finanzierung von Immobilien.
Entschuldung – Rückzahlung einer Hypothek durch Kapital und Zulagen nach Rentenbeginn (geht nicht bei allen Hypotheken, besprechen Sie dies mit Ihrer Bank).
Kreditaufnahme – Aufnahme eines Baukredits und Zahlung der Raten durch staatliche Förderung der Riester-Rente.
Bausparverträge können zum Teil auch durch „Wohn-Riester“ gefördert werden.
Wie bei allen anderen Riester-Verträgen auch, sind die Beitragszahlungen steuerfrei, die Auszahlungen werden aber voll versteuert. Bei „Wohn-Riester“ wird das Kapital direkt für den Bau oder den Kauf einer Immobilie genutzt. Daher wurde folgende Regelung getroffen: Entweder der Riester-Sparer zahlt die Steuerschuld auf einmal und erhält hierauf 30 Prozent Rabatt, oder aber er zahlt die Steuerschuld in Raten über 17 bis 23 Jahren ab.
Bei einem Verkauf der per „Wohn-Riester“ geförderten Immobilie muss die Zulage an den Staat zurückgezahlt werden, außer Sie benutzen das Geld um sich ein neues Eigenheim zu bauen oder kaufen. Alternativ können Sie das Geld auch in einen anderen, neuen Riester-Vertrag anlegen. „Wohn-Riester“ kann nur für Immobilien genutzt werden, die dann auch als Eigenheim genutzt werden. Eine Vermietung ist nicht möglich.
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es die Möglichkeit das „Wohn-Riester“ ruhen zu lassen. Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses läuft auch der Riester-Vertrag weiter.