Private Rente

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KVdR

KVdR ist eine Abkürzung und steht für Krankenversicherung der Rentner. Sie ist eine Pflichtversicherung in der Personen versichert werden, die den Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, die die Gesetzliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse aufweisen.
Der Versicherte muss generell seit Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Antragsstellung auf Rente mindestens 9/10tel der zweiten Hälfte des Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Dabei ist es egal, ob er pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Die zuständige Krankenversicherung entscheidet über die Mitgliedschaft des Mitglieds in der KVdR.
Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, die See-Krankenkasse sowie die knappschaftliche Krankenversicherung bieten die KVdR an. In der KVdR kann der Rentner die Krankenkasse frei wählen. Bei der See-Krankenkasse sowie bei der Bundesknappschaft gelten Ausnahmeregelungen.
Am Tag der Antragsstellung beginnt die KVdR. Allerdings wird die KVdR nur wirksam, sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften gelten.
Ein Rentner kann sich von der Pflichtversicherung in der KVdR befreien lassen, sofern die Befreiung innerhalb drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse beantragt wird. Eine Befreiung kann nicht wieder umgeändert werden.
Der Rentner muss Beiträge aus der Rente an die KVdR zahlen.
Wenn ein Rentner nicht krankenversicherungspflichtig ist, weil er freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenkasse versichert ist, so kann er einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger für seine Beitragszahlungen erhalten.

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