Gesetzliche Rente
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Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde gezahlt, wenn der Rentenbeginn vor den 01.01.2001 fiel. Wer einen Anspruch darauf hatte, behält ihn auch weiterhin bei.
Seit dem 01.01.2001 wird in der gesetzlichen Rente zwischen voller und teilweiser Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Voll erwerbsunfähig ist derjenige, der aufgrund von Krankheit, körperlichen Gebrechen oder geistigen Schwächen eine regelmäßige und überdauernde Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen kann (weniger als drei Stunden am Tag) und dadurch für seinen Lebensunterhalt nicht mehr selber aufkommen kann.
Wer erwerbsunfähig ist, erhält je nach Grad der Schwere eine Erwerbsminderungsrente. Bei einem Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden wird noch keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden erhält der „Erwerbsunfähige“ die halbe Erwerbsminderungsrente. Bei weniger als drei Stunden Leistungsvermögen gibt es die volle Erwerbsminderungsrente. Wer erwerbsunfähig im Sinne von einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden am Tag ist und keinen Arbeitsplatz findet, erhält die volle Unterstützung.
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Häufige Fragen Gesetzliche Rente