Gesetzliche Rente
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Im Falle des Todes eines Elternteils haben Kinder einen Anspruch auf Waisenrente. Ist noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden, äußert sich die Rente in einer Halbwaisenrente. Sind beide Elternteile verstorben, so kann eine Vollwaisenrente bezogen werden. Wichtige Voraussetzung bei der Waisenrente: Der verstorbene Elternteil hat die Wartezeit (60 Monate) erfüllt. Eine Halbwaisenrente beträgt in der Regel 10 Prozent der Versichertenrente, während eine Vollwaisenrente 20 Prozent ausmacht. Des Weiteren gibt es einen Zuschlag, der die Rente erhöht. Folgende Nachkommen können eine Waisenrente beziehen: eheliche (für ehelich erklärte) Kinder, adoptierte Kinder, uneheliche Kinder eines Versicherten, bei dem die Vaterschaft nachgewiesen wurde, Pflege- und Stiefkinder, die im Haushalt des Versicherten lebten sowie Geschwister und Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden bzw. unterhalten wurden.
Eine Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Auch darüber hinaus kann diese bezogen werden. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bekommt ein Nachkomme eine Waisenrente, sofern er sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn eine Gebrechlichkeit vorliegt. Während der Wehr- oder Zivildienstzeit wird keine Waisenrente gezahlt. Dafür verlängert sich die Zeit der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres wird das eigene Einkommen der Waisenrente angerechnet.
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