Gesetzliche Rente

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Rentensplitting

Das Rentensplitting gilt nicht für Ehepaare, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Ehepartner am Tag der Hochzeit mindestens vierzig Jahre alt war. Für die Ehepaare gilt noch das Hinterbliebenenrecht, das bis 31. Dezember 2001 Anwendung fand. Beim Rentensplitting wird für Ehepaare die Möglichkeit geschaffen, in der Ehe erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Anteilen aufzuteilen. Bei der Inanspruchnahme des Rentensplittings verzichten die Ehepartner aber auf einen folgenden Hinterbliebenenrentenanspruch. Das Rentensplitting erhöht den Rentenanspruch für den Ehepartner, der während der Ehe die niedrigeren Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat, und sinkt somit den Rentenanspruch des Ehepartners der während der Ehe die höheren Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat. Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente unterliegt die Rentensteigerung aber nicht der Einkommensanrechnung und wird bei einer erneuten Heirat auch nicht gestrichen.

Um das Rentensplitting durchführen zu können, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Unter anderem müssen beide Ehepartner in einer gemeinschaftlichen Erklärung festlegen, dass das Rentensplitting auf sie angewendet werden soll. Beim Tod eines Ehepartners muss der verbliebene Ehepartner die Erklärung alleine abgeben. Für ein Rentensplitting muss die Hochzeit nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt sein, oder die Ehe muss am 31. Dezember 2001 bestanden haben, während das Geburtsdatum beider Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 ist. Beide Ehepartner müssen einen erstmaligen Anspruch auf volle Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder ein Ehepartner muss erstmalig Anspruch auf eine volle Altersrente haben während der andere Ehepartner das 65. Lebensjahr vollendet hat und beide Ehepartner aber mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können. Beim Tod eines Ehepartners findet das Rentensplitting Anwendung, wenn genannte Bedingungen auf den verbliebenen Ehepartner anzuwenden sind.

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