Gesetzliche Rente
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Im Falle einer Scheidung stellen sich nicht wenige Rentner die Frage nach der Existenz von Ansprüchen des ehemals Angetrauten. Wann muss man die Rente teilen und wann nicht?
Bei einer Scheidung im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Verfahren des sogenannten Versorgungsausgleichs angewandt. Für Ehescheidungen in den alten Bundesländern, die seit dem 30.06.1977 durchgeführt werden, wird dieses Prinzip benutzt. In den neuen Ländern fallen Scheidungen darunter, die seit dem 31.12.1991 stattfinden.
Ein Versorgungsausgleich wird im Falle einer Scheidung vom Familiengericht durchgeführt. Dieses teilt die innerhalb der Ehe erhaltenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf die Ehepartner auf. Dies geschieht in der Regel zu gleichen Teilen. Der Ehepartner, der eine höherwertige Versorgung erhalten hat, muss die Hälfte des Unterschiedes an den ehemaligen Partner abtreten. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die abgebende Person schon Rente bezieht oder noch nicht.
Wer nach einer Scheidung seine Minderung ausgleichen möchte, kann zusätzliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.
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Häufige Fragen Gesetzliche Rente