Gesetzliche Rente

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Knappschaftsausgleichsleistung

Besonders ältere Bergleute haben schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt, da deren Kenntnisse und Fertigkeiten in fast gar keinem anderen Beruf angewandt werden können. Um diese Personengruppe zu schützen wurde im Jahre 1963 die Knappschaftsausgleichsleistung eingeführt. Die Knappschaftsausgleichsleistung muss beantragt werden. Die Knappschaftsausgleichsleistung kann von Beschäftigten in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres beantragt werden, sofern das Arbeitsverhältnis dann beendet wurde. Die Knappschaftsausgleichsleistung sichert die Bergleute bis zum Wechsel in eine andere Rente und maximal bis zum Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters ab.

Bergleute die nicht aufgrund eigenen Verschuldens schon nach Vollendung des 50. Lebensjahres gekündigt werden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhalten haben, können ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Knappschaftsausgleichsleistung statt des Anpassungsgelds erhalten. Die Berechnung der Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung erfolgt wie bei einer Erwerbsminderungsrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Knappschaftsausgleichsleistung kann nicht als Teilrente ausgezahlt werden. Ein Antrag auf Knappschaftsausgleichsleistung kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Bochum gestellt werden.

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