Gesetzliche Rente

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Kindererziehungszeit

Für die Kindererziehungszeit wurde eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingerichtet. So sind Mütter und Väter, die ab 1921 geboren wurden, für einen bestimmten Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zahlung von Beiträgen pflichtversichert, wenn sie Ihre Kinder erziehen – in der sogenannten Kindererziehungszeit. Bei Kindern die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, gilt eine Kindererziehungszeit von einem Jahr, dem ersten Lebensjahr des Kindes. Bei Kindern die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, gilt eine Kindererziehungszeit von drei Jahren, den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt.

Die Kindererziehungszeit kann nur einem Elternteil, entweder Mutter oder Vater, gewährt werden. Je nachdem, welcher der beiden Elternteile die Rolle des Erziehenden übernimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kindererziehungszeit auch Adoptiveltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern gewährt werden. Bei der Geburt eines Kindes meldet die Behörde automatisch die Mutter beim Rentenversicherungsträger an. Wenn dies geändert werden sollte, dann muss eine übereinstimmende Erklärung von Mutter und Vater beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Die Übertragung kann aber maximal rückwirkend für zwei Monate erfolgen. Für die Kindererziehungszeit muss immer ein Antrag beim Rentenversicherungsträger erfolgen. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten wird die Kindererziehungszeit dementsprechend verdoppelt (oder vermehrt). Als Verdienst wird in der Kindererziehungszeit der allgemeine Durchschnittswert angenommen.

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