Gesetzliche Rente
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Einen vollen Rentenanspruch lässt sich an die Kinder nicht direkt vererben. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente gibt es für verwaiste Kinder jedoch entweder eine Halbwaisenrente oder bei Verlust beider Elternteile eine Vollwaisenrente. Sie wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Wenn sich das Kind noch in der beruflichen Ausbildung befindet, verlängert sich der Rentenanspruch bis zum 27. Lebensjahr.
Der Rentenspruch beträgt für Kinder, die eine Halbwaisenrente erhalten, zehn Prozent der gesetzlichen Rente des Verstorbenen. Bei einer Vollwaisenrente gibt es zwanzig Prozent der Leistung.
Den Rentenanspruch kann man sowohl an leibliche Kinder, als auch an Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister vererben, insofern sie im Haushalt des Verstorbenen leben und dieser für den Unterhalt zuständig war. Wichtig für das Vererben des Rentenanspruchs ist das Einhalten der Wartezeit von fünf Jahren, d.h. der Verstorbene muss mindestens 60 Monate Beiträge in die Gesetzliche Rente gezahlt haben.
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Häufige Fragen Gesetzliche Rente