Gesetzliche Rente

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Hinzuverdienst

Wenn die Rente nicht ausreicht um einen Lebensstandard zu bewahren, gehen einige Rentner arbeiten um einen Hinzuverdienst zur Rente zu erwirtschaften. Doch gerade bei Altersrenten die vor Beendigung des 65. Lebensjahres gewährt wurden und bei Renten die aufgrund verminderter Erwerbstätigkeit gewährt wurden, muss der Rentner die Grenzen zum Hinzuverdienst unbedingt beachten. Andernfalls muss der Rentner damit rechnen, dass ihm nur noch eine Teilrente oder eine Anteilsrente ausgezahlt wird. Bei Altersrenten nach Beendigung des 65. Lebensjahres muss der Rentner sich jedoch nicht mehr an eine Grenze beim Hinzuverdienst halten. Ein Hinzuverdienst bei Waisenrenten und Erziehungsrenten wird sich aufgrund der Einkommensanrechnung auswirken.

Arbeitseinkommen aus einem Arbeitsverhältnis, Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit und Sozialleistungen werden als Hinzuverdienst bei einer Rente gezählt. Wenn der Rentner eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, so werden auch Verletztengeld und Übergangsgeld aus der Unfallversicherung mit zum Hinzuverdienst gezählt. Kein Hinzuverdienst sind hingegen Betriebsrenten und Pensionen für Beamte, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Abfindungen (Anspruch muss vor Rentenbeginn entstanden sein), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (wenn nicht Einkünfte aus Selbstständigkeit) und Einkünfte aus Vermögen. Eine Rente kann als Teilrente oder als Vollrente bezogen werden. Je nach Art der Rente ändern sich auch die Grenzen für den Hinzuverdienst. Die exakte Berechnung der Grenzen beim Hinzuverdienst für die verschiedenen Rentenarten, kann Ihnen der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger genau berechnen.

Was muss ich bei der Auswahl meines Anbieters beachten?

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