Gesetzliche Rente
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Berücksichtigungszeiten der Rente meint die Zeiten der Kindererziehung von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr und die Zeiträume zur häuslichen und nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen. Berücksichtigungszeiten stocken weder direkt die Rente auf, noch begründen sie allein einen Anspruch auf diese. Lediglich im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen können sie einen positiven Effekt erhalten: Beschäftigungszeiten können ein Anrecht auf Rente bei kompletter oder teilweiser Erwerbsminderung bestehen lassen. Des Weiteren können sie bei bestimmten Renten für eine 35-jährige Wartezeit berücksichtigt werden.
Ein dritter positiver Faktor der Berücksichtigungszeiten kann sich in einer Steigerung der Rente bei der Bewertung von Zeiten ohne Beitragszahlung (Ersatz-, Zurechnungs- und Anrechnungszeiten) äußern. Findet zur gleichen Zeit eine Erziehung mehrerer Kinder (bis zum 10. Lebensjahr) statt, endet die Berücksichtigungszeit mit Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Berücksichtigungszeiten werden in der Regel der leiblichen Mutter angerechnet. Für eine andere Verteilung muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Berücksichtigungszeiten für die häusliche und nicht erwerbsmäßige Pflege in dem Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 konnten bei Antragsstellung der pflegenden Person zukommen. Seit April 1995 gibt es für Pflegepersonen so genannte Pflichtbeitragszeiten der Rente.
Für Selbstständige gelten hinsichtlich der Berücksichtigungszeiten Sonderregelungen.
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