Gesetzliche Rente
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Die Beitragszahlung der Rentenversicherung stellt sich für versicherungspflichtige Berufstätige grundsätzlich aus zwei Hälften zusammen: der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil. Eine Ausnahme bildet hierbei die Abgabe an die Knappschaftsversicherung. Bei dieser Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber zwei Drittel der Beitragszahlung. Die Abgabe für die Rentenversicherung wird von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse eingefordert und entsprechend weitergeleitet. Sie wird direkt vom Bruttolohn einbehalten. Selbstständige, die freiwillig versichert sind, müssen die Beitragszahlung zu 100 Prozent selber tragen. Auch für die Künstlersozialkasse und für geringfügig Beschäftigte gelten Besonderheiten.
Die Beitragszahlung wird nach einem bestimmten Prozentsatz, dem so genannten Beitragssatz, berechnet. Dieser beträgt für das Jahr 2009 19,9 Prozent. Allerdings gibt es hier eine Höchstgrenze, welche als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet wird. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragszahlung der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2009 für die alten Bundesländer jährlich 64.800 Euro und für die neuen Länder 54.600 Euro. Für alle Beträge, die darüber liegen, müssen keine zusätzlichen Abgaben geleistet werden.
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