Gesetzliche Rente
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Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie umschreibt die Gehaltshöhe, zu der Beitragszahlungen der Sozialversicherung eingefordert werden. Für über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Summen müssen keine Beiträge gezahlt werden. Seit 01.01.2009 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch in der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern bei 5.400 Euro im Monat (64.800 Euro im Jahr) und für die neuen Bundesländer bei monatlichen 4.550 Euro (jährlich bei 54.600 Euro).
Für die knappschaftliche Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer 6.650 Euro monatlich (79.800 Euro jährlich) und für die neuen Bundesländer 5.600 Euro im Monat (67.200 Euro jährlich). Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung ist in den neuen und alten Bundesländern gleich. Sie liegt 2009 bei 3.675 Euro im Monat, bzw. 44.100 Euro im Jahr.
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