Betriebsrente

Die Betriebsrente bei Rente.net.

Unverfallbarkeit der Betriebsrente

Bei der Auswahl Ihrer betrieblichen Altersvorsorge sollten Sie auf die Grundvoraussetzung achten, damit Ihre Rente sicher ist:
Die Unverfallbarkeit regelt den Fortbestand einer Anwartschaft auf Betriebliche Altersvorsorge, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz vor Eintritt des Versorgungsfalles verlassen.
Sie müssen darauf achten, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels Ihre Betriebsrente nicht verfällt.
Nach dem 01.01.2001 geschlossene Versorgungsverträge sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherung bereits seit fünf Jahren besteht.
Vor dem 01.01.2001 geschlossene Versorgungsverträge sind unverfallbar, wenn der Vertrag bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens zehn Jahre bestand und der Arbeitnehmer mindestens 35 Jahre alt war, oder wenn er dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehörte und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestand.
Für Arbeitnehmer, die ihre Betriebsrente per Gehaltsumwandlung selbst zahlen, gilt sofort die Unverfallbarkeit. Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer je einen Teil der der Rente finanzieren, so ist nur der Teil des Arbeitnehmers sofort unverfallbar.
Bei einem Arbeitgeberwechsel erhält der Arbeitnehmer den bis dahin eingezahlten Betrag und möglicherweise bestehende Überschüsse gutgeschrieben. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen Verwaltungs- oder Stornokosten zahlen, auch fällt keine Einkommenssteuer an.

Was muss ich bei der Auswahl meines Anbieters beachten?

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