Betriebsrente
Die Betriebsrente bei Rente.net.
Im Falle einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer trotz alledem keine Angst um seine Betriebsrente haben. Der Anspruch aus der betrieblichen Altersvorsorge bleibt erhalten, sofern er als unverfallbar gilt. Unverfallbarkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Jahren im Besitz der Versorgungszusage ist und eine festgelegte Altersgrenze überschritten hat. Die Frist der Unverfallbarkeit für Zusagen ab dem 01.01.2001 wurde auf fünf Jahre heruntergesetzt und auch das Mindestalter wurde auf das 30. Lebensjahr gesenkt. Für davor bestehende Verträge der Betriebsrente gilt eine Frist von zehn Jahren sowie eine Altersfrist von mindestens 35 Jahren.
Wird einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und es liegt eine Unverfallbarkeit vor, bleibt jeder Euro aus der Betriebsrente erhalten. Es gibt dann die Möglichkeit einer Anwartschaft oder die Umwandlung in eine Abfindung. Der gekündigte Arbeitnehmer kann dann die Anwartschaften auf das neue Unternehmen übertragen lassen. Allerdings ist der neue Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet. Ist die Frist der Unverfallbarkeit noch nicht erfüllt und dem Arbeitnehmer wird fristlos gekündigt, verfallen lediglich die Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zahlt.
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Häufige Fragen Betriebsrente