Berufsunfähigkeit
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Von Unverfallbarkeit ist die Rede, wenn bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch Kündigung oder Eintreten einer Erwerbsunfähigkeit, eine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge nicht mehr komplett verfällt. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein Teil der Tätigkeitsvergütung, so dass sie zumindest in Teilen bestehen bleiben muss, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
Eine teilweise Unverfallbarkeit erhält der Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersvorsorge, die vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen wurde, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Bedingungen erfüllt sind: Er hat das 35. Lebensjahr vollendet und die betriebliche Altersvorsorge besteht für seine Person seit mindestens zehn Jahren, oder die betriebliche Altervorsorge besteht für seine Person seit mindestens drei Jahren bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren.
Für Verträge die ab dem 1. Januar 2001 geschlossen wurden, müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Bedingungen zum Erhalt der Unverfallbarkeit erfüllt werden: Der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und die betriebliche Altersvorsorge hat mindestens fünf Jahre für seine Person bestanden, oder die Zufuhr fand durch Entgeltumwandlung statt. Für Verträge die vor dem 1. Januar 2001 geschlossen wurden, können bei Übereinkunft auch diese Bedingungen angewendet werden.
Die Unverfallbarkeit durch Entgeltumwandlung bietet dem Versicherungsnehmer besseren Schutz im Falle einer Insolvenz des Arbeitsgebers.
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