Berufsunfähigkeit

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Mitwirkungspflicht

Bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit besteht für den Geschädigten eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht sich auf die Durchführung medizinischer und beruflicher Reha-Maßnahmen, wenn durch diese eine Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann, aber auch wenn eine Verschlechterung verhindert werden kann, ebenso wie die rechtzeitige Einreichung der Unterlagen wie Geburtsurkunde, Mitteilung über Ursache der Berufsunfähigkeit, Arztberichte und Unterlagen zum bisherigen Beruf.
Von der Mitwirkungspflicht ist der Geschädigte unter Umständen befreit, wenn er dadurch in Lebensgefahr gebracht oder die Behandlung enorme Schmerzen verursachen würde.
Sollte der Geschädigte seine Mitwirkungspflicht verweigern, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistungen für die Berufsunfähigkeit stoppen.
Vom Versicherungsunternehmen können weitere medizinische Untersuchungen angeordnet werden, die in der Regel von einem unabhängigen Arzt durchgeführt werden. Auch kann das Versicherungsunternehmen weitere Nachweise über die wirtschaftliche Situation des Geschädigten anfordern. Der Geschädigte ist auch hier in der Mitwirkungspflicht.

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