Berufsunfähigkeit
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Im Falle einer Invalidität und einer Berufsunfähigkeit wird in einer Unfallversicherung der Invaliditätsgrad anhand der Gliedertaxe ermittelt. Die Gliedertaxe ist wie folgt festgelegt:
Invaliditätsgrad bei komplettem Verlust oder kompletter Funktionsunfähigkeit nach einem Unfall:
eines Armes im Schultergelenk 70 %
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
einer Hand im Handgelenk 55 %
eines Daumens 20 %
eines Zeigefingers 10 %
eines anderen Fingers 5 %
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
eines Fußes im Fußgelenk 40 %
einer großen Zehe 5 %
einer anderen Zehe 2 %
eines Auges 50 %
des Gehörs auf einem Ohr 30 %
des Geruchs 10 %
des Geschmacks 5 %
Wenn die Invalidität nur einen Teil der oben genannten Fälle ausmacht, so wird der Anteil des Prozentsatzes aus der Gliedertaxe zur Berechnung angewandt.
Bei einem kompletten Verlust oder der kompletten Funktionsunfähigkeit mehrerer oben genannter Punkte werden die Invaliditätsgrade in der Unfallversicherung zusammen gerechnet. Allerdings kann ein Invaliditätsgrad nie mehr als 100 Prozent betragen.
Bei Personen die in Heilberufen tätig sind gilt eine andere Liste der Gliedertaxe:
eines Armes oder einer Hand im Handgelenk 100 %
eines Daumens oder eines Zeigefingers 60 %
eines anderen Fingers 20 %
eines Beines oder eines Fußes 70 %
einer großen Zehe 8 %
einer anderen Zehe 3 %
eines Auges 80 %
des Gehörs auf beiden Ohren 70 %
Die Gliedertaxe wird in den meisten Fällen in einer privaten Unfallversicherung zur Berechnung der Invalidität genutzt. Die Gliedertaxe kann in verschiedenen privaten Unfallversicherungen abweichen, diese Beispiele sind aber gängig.
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