Berufsunfähigkeit

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Erwerbsminderungsrente

Im Falle einer Berufsunfähigkeit kann der Geschädigte eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Die Erwerbsminderungsrente ist eine Gesetzliche Rente. Wer sechs und mehr Stunden einen Beruf ausüben kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente, auch wenn er eine Berufsunfähigkeit aufweist. Wer drei bis sechs Stunden einen Beruf ausüben kann erhält eine 50 prozentige Erwerbsminderungsrente und wer nur noch unter drei Stunden einen Beruf ausüben kann erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei Geschädigten die eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten, kann eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden, wenn er keinen Teilzeitarbeitsplatz erhält und dadurch arbeitslos ist.
Die Erwerbsminderungsrente wurde am 01. Januar 2001 durch die Rentenreform eingeführt und ersetzt die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Erwerbsminderungsrente wird nur gezahlt, wenn der Geschädigte keinen anderen Beruf ausüben kann, also auch keinen Beruf den er eventuell nicht erlernt hat. Er muss als eine Berufsunfähigkeit aufweisen.
Eine Erwerbsminderungsrente wird als Zeitrente gezahlt, das heißt sie ist für drei Jahre befristet, kann aber verlängert werden. Eine Leistung aus der Erwerbsminderungsrente erhält der Geschädigte ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird vom vorherigen Bruttoeinkommen abhängig gemacht, so erhält zum Beispiel ein Geschädigter, der nach dem 01. Januar 1961 geboren wurde, mit einem vorherigen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro, 670 Euro bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.

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